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Ab 2027 gibt’s neue Verkehrsregeln für E-Scooter – und auch neue Bußgelder

Es mag sich anders anfühlen, doch E-Scooter sind erst seit 2019 auf Deutschlands Straßen zugelassen. Anders als bei Pedelecs oder beispielsweise Smartphones, befinden sich hier sowohl die Technologie als auch die Regularien nach wie vor in deutlichem Wandel. Erst vor wenigen Monaten erschien eine neue Verordnung im Bundesgesetzblatt, die vieles auf den Kopf stellen wird – die sogenannte „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“.

Die Novelle umfasst nicht nur neue technische Vorschriften, die dank einer Übergangsfrist größtenteils ab dem 01. Januar 2027 greifen. Sondern auch zahlreiche Änderungen bei den Verhaltensregeln und Bußgelderhöhungen. Diese gelten ihrerseits ab dem 1. März 2027. Folgend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Verhalten im Straßenverkehr mit dem E-Scooter

Generell hat der Gesetzgeber E-Scooter in vielerlei Hinsicht dem Radverkehr gleichgestellt. Entsprechende Verhaltensregeln entfallen in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und werden über die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Wichtig: Einige Anpassungen sind nur formeller Natur und eigentlich bereits gültig.

Für den Radverkehr freigegebene Flächen gelten auch für E-Scooter

Wo Radfahrer fahren dürfen, sind künftig auch die Chauffeure von E-Scootern willkommen. Maßgeblich ist das Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Radverkehr“.

Radwegbenutzung nur bei Anordnung

Wird die Benutzung eines Radwegs für Radfahrer angeordnet, muss sich auch der E-Scooter-Fahrer dem Gebot beugen. Andernfalls ist auch das Ausweichen auf die Fahrbahn zulässig.

Nebeneinanderfahren erlaubt

Wer mit dem E-Scooter neben einem weiteren Fahrer rollen möchte, darf genau das ab März 2027 tun. Allerdings nur dann, wenn es den Verkehr nicht behindert.

Grünpfeil-Regelung für E-Scooter

An der roten Ampel warten war gestern. Wo Radfahrer dank eines Grünpfeils bei Rot abbiegen dürfen, ist es künftig auch E-Scootern erlaubt.

Parken auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone

E-Scooter dürfen demnächst bedenkenlos auf Gehwegen und in der Fußgängerzone geparkt werden. Einzige Einschränkung: Der parkende E-Scooter darf niemanden behindern oder gar gefährden. Manche Kommunen stellen für elektrische Leih-Scooter allerdings gesonderte Parkflächen bereit. In solchen Fällen müssen Fahrer diese benutzen. Das kann zu größeren Problemen führen.

Anhängen an Fahrzeuge verboten

Kaum jemand kennt die ikonischen Filmszenen aus „Zurück in die Zukunft“ nicht, in denen sich Marty McFly an Fahrzeuge dranhängt, um mit dem Skateboard schneller voranzukommen. Mittlerweile ist das längst verboten. Und demnächst schließt das Verbot auch E-Scooter mit ein.

Einbahnstraße entgegen Fahrtrichtung

Wo Radfahrer aufgrund des Radverkehrs-Zusatzzeichens auf Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren dürfen, wird es demnächst auch für Roller erlaubt sein.

Neue Bußgelder für elektrische Scooter

Sind zwei Personen zeitgleich mit einem Roller unterwegs, droht aktuell ein Bußgeld von 5 Euro. Dieser Betrag wird ab 2027 verfünffacht. Außerdem müssen Fahrer von E-Scootern künftig 25 bis 40 Euro bezahlen, sollten sie auf unzulässigen Flächen bzw. vorschriftswidrig auf dem Gehweg unterwegs sein. Wer den Radweg trotz Anordnung nicht benutzt, zahlt ebenfalls zwischen 25 und 40 Euro. Und selbiges gilt auch bei einer Radwegnutzung entgegen der Fahrtrichtung. Ferner werden bei einem Anhängerbetrieb 25 Euro fällig und fürs Anhängen an ein fahrendes Fahrzeug gibt es 5 Euro Bußgeld.

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