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Nicht viele wissen, was es wirklich bedeutet

Die StVO-Novelle 2020 brachte nicht nur neue Regeln, sondern auch eine ganze Reihe neuer Verkehrszeichen mit sich. Zu Ersteren gehört etwa ein Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern. Hier sind 2 Meter außerorts und 1,5 Meter innerorts vorgesehen. Derweil zählen zu den neuen Verkehrszeichen unter anderem ein Grünpfeil-Schild nur für Radfahrer sowie Fahrradzonen. Für Autofahrer dürfte im Alltag ein weiteres neues Schild jedoch noch wichtiger sein. Das sogenannte „Zeichen 277.1“.

Neues Verbotszeichen

Generell handelt es sich bei runden Verkehrszeichen mit einem roten Rand um Verbotszeichen. In diesem Fall ist im Kreis ein roter Pkw links neben mehreren Zweirädern zu sehen. Das bedeutet schlicht, dass das Überholen von Zweirädern mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug verboten ist. Ähnlich, wie es bei den Zeichen 276 (rotes Auto neben einem schwarzen Auto) und 277 (roter Lkw neben einem schwarzen Pkw) der Fall ist.

Beendet wird das Überholverbot für Zweiräder mit dem Verkehrszeichen 281.1. Oder aber mit dem Zeichen 282, das die Beendigung sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote markiert. Und an diese sollte man sich auch halten, denn wer das neue Überholverbot missachtet, riskiert mehr als einfach nur ein Bußgeld.

Verkehrszeichen zum Überholverbot Image source: inside digital

Führerscheinentzug und Freiheitsstrafen drohen

Das Überholen im Überholverbot ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Wer gegen die Regelung verstößt, muss laut Bußgeldkatalog mit einem Mindestbußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen – zzgl. Auslagen und Bearbeitungsgebühren. Ist zudem die Verkehrslage unklar, steigt das Bußgeld auf 150 Euro an. Wirklich ernst wird es allerdings erst, wenn der Überholvorgang mit einer Gefährdung für sich und andere einhergeht.

Dann sind nicht nur 250 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg vorgesehen, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot. Und je nach Tatbegehung, auch ein Führerscheinentzug sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren – gemäß § 315c StGB (Strafgesetzbuch). Bei Sachbeschädigung ohne Gefährdung werden derweil 300 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig.

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