
Private Solaranlagen und Balkonkraftwerke stellen einen wichtigen Baustein der Energiewende dar. Denn Anlagenbesitzer werden nicht nur zu Teil-Selbstversorgern, sondern speisen zusätzlich überschüssigen Strom ins Netz ein. Dennoch fällt die Förderung für PV-Anlagen aktuell in sich zusammen. Bisher erhielten Privatpersonen beispielsweise eine Einspeisevergütung in Höhe von 7,78 Cent je kWh – festgeschrieben auf 20 Jahre. Diese Regelung soll bereits 2027 entfallen. Und nun sollen Besitzer von Solaranlagen sogar tiefer in die Taschen greifen und sich stärker an Stromnetzkosten beteiligen.
Neuer Grundpreisaufschlag für Anlagenbesitzer
Bei der neuen Regelung handelt es sich um eine Art „Sonnensteuer“. Sie betrifft unter anderem auch alle Hausbesitzer, die über die Installation einer privaten PV-Anlage nachdenken. Denn durch die neuen Kosten kann sich der Amortisierungszeitpunkt je nach Anlage spürbar nach hinten verschieben. Konkret will die Bundesnetzagentur (BNetzA) allen sogenannten Prosumer den Grundpreis auf Strom erhöhen. Und zwar ungestaffelt um 70 bis 90 Prozent. Als Prosumer werden dabei im neu vorgelegten Entwurf Anlagenbesitzer bezeichnet, die einen Teil ihres Strombedarfs eigenständig decken.
Als Begründung gibt die Behörde an, durch den Grundpreisaufschlag eine „ausgewogenere Beteiligung an den Netzkosten“ herstellen zu wollen. Oder anders ausgedrückt: Prosumer beziehen weniger Strom und haben folglich auch weniger Stromkosten, während die Infrastrukturkosten unverändert bleiben. Folglich würden diese von Bürgern ohne Solaranlage getragen werden müssen. Ergo: Die Stromkosten steigen weiter.
Grundpreisaufschlag als Solarausbau-Bremse
Der neue Grundpreisaufschlag ist nicht unumstritten. „Nachbesserungsbedarf besteht beim vorgesehenen Prosumeraufschlag für Eigenversorger in der Niederspannung“, heißt es vonseiten des Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES). Demnach würden Prosumer durch Eigenversorgung, Speicher und netzdienliches Verhalten einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung des Energiesystems leisten. Zusätzliche Belastungen dürften diese Entwicklung nicht ausbremsen.
Grundsätzlich betrifft der neue Aufschlag nicht nur Anlagenbesitzer, sondern sämtliche Haushalte. Denn diese müssen den Grundpreisaufschlag künftig in ihre Kosten-Nutzen-Berechnungen miteinbeziehen, sollten sie sich eine PV-Anlage anschaffen wollen. Ausgenommen sind Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke.
Die BNetzA sieht im Grundpreisaufschlag ihrerseits keinen Negativanreiz für Eigenverbraucher. „Er wirkt sich nicht negativ auf die Möglichkeit aus, sich mit eigenerzeugtem Strom selbst zu versorgen“, heißt es im Festlegungsentwurf. Ein solcher Negativanreiz bestünde nur, wenn mit der Einführung eines Prosumeraufschlags der Vorteil, der sich aus dem Eigenverbrauch ergibt, vollständig beseitigt würde.
Ende 2026 soll die neue Regelung stehen
Die neue Regelung ist noch nicht final. Seit gestern konsultiert die BNetzA ihren Festlegungsentwurf zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes). Die Festlegung soll dabei bis Ende 2026 erlassen werden und ab 2029 an die Stelle der Vorgaben aus der Stromnetzentgeltverordnung treten.

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